Algemeine Bedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1 - Definitionen/Allgemeines
a) In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Bedingungen: die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tribatyre (TGM)
- “TGM” Lieferant: jedes von der “TGM” anerkannte Unternehmen, das in Angeboten und Verträgen auf die Bedingungen hinweist
- Kunde: Person, an die das Angebot gerichtet ist oder die dem “TGM”-Lieferanten Auftrag erteilt hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Güter zu liefern
b) Den Bedingungen unterliegen das Zustandekommen, der Inhalt und die Erfüllung sämtlicher zwischen einem “TGM”-Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Verträge über die Lieferung von Gütern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person handelt, die nicht im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit oder in Ausübung ihres Berufes handelt und für die die “TGM”-Verbraucherbedingungen gelten.
c) Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden sind nur dann anwendbar, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unter Ausschluss dieser Bedingungen den Geschäftsbedingungen des Kunden unterliegt.

Artikel 2 - Angebote/Preise
a) Sofern darin nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote unverbindlich. Angebote des “TGM”-Lieferanten können nur ohne Abweichungen akzeptiert werden.
b) Die von dem “TGM”-Lieferanten genannten Preise gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, für die Lieferung ab Lager oder ab Niederlassungsort des “TGM”-Lieferanten. Preisangaben gelten, sofern nicht schriftlich anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlich auferlegter Abgaben. Zusatzkosten für Verpackungen und dergleichen werden von dem “TGM”-Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.

Artikel 3 - Lieferung und Lieferfrist
a) Von dem “TGM”-Lieferanten angegebene Lieferfristen und andere Daten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, grundsätzlich nicht als Endtermin anzusehen. Bei Lieferverzug ist eine schriftliche Inverzugsetzung des “TGM”-Lieferanten durch einge-schriebenen Brief erforderlich. Dem “TGM”-Lieferanten ist in derartigen Fällen eine angemessene Frist für die nachträgliche Erfüllung einzuräumen. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von zwei Monaten nach Verstreichen der angegebenen Lieferfrist.
b) Sobald bei dem “TGM”-Lieferanten Güter zur Abholung beziehungsweise Ablieferung bereitstehen oder die im Rahmen der Dienstleis-tung ausgeführten Tätigkeiten abgeschlossen sind, gelten die Güter als geliefert beziehungsweise die Dienstleistungen als erbracht.
c) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen zu einem früheren als dem von dem “TGM”-Lieferanten angegebenen Zeitpunkt zu akzeptieren. Der “TGM”-Lieferant kann verkaufte Güter in Teilen liefern und in Rechnung stellen.

Artikel 4 - Höhere Gewalt
a) Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der die normale Erfüllung einer Verpflichtung verhindert und nicht dem “TGM”-Lieferanten anzu-rechnen ist. Zu derartigen Umständen (wenn und insofern diese Umstände eine Erfüllung unmöglich machen oder diese unzumutbar er-schweren) werden in jedem Fall gerechnet: Streik, allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen, unvorhersehbare Stockungen bei Zulieferunternehmen oder anderen Dritten, von denen der “TGM”-Lieferant abhängig ist, staatliche Massnahmen, allgemeine Störungen der Energieversorgung, allgemeine Beförderungsprobleme und so weiter.
b) Der “TGM”-Lieferant kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Umstand, der eine (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der “TGM”-Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
c) Für die Dauer der Behinderung werden die Lieferungs- und sonstigen Verpflichtungen des “TGM”-Lieferanten ohne gerichtliches Ein-schreiten ausgesetzt. Ist der Zeitraum, in der eine Erfüllung der Verpflichtungen durch den “TGM”-Lieferanten aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate, so können beide Parteien den Vertrag unter Beachtung von Artikel 4d auflösen, ohne dass in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz besteht.
d) Hat der “TGM”-Lieferant bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so kann der “TGM”-Lieferant den bereits gelieferten Teil gesondert in Rechnung stellen beziehungsweise den zu liefernden Teil liefern und in Rechnung stellen. Die obige Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der bereits gelieferte beziehungsweise lieferbare Teil keinen selbständigen Wert hat.
Artikel 5 - Gefahr- und Eigentumsübergang
a) Der Kunde trägt ab dem Zeitpunkt der Lieferung das Risiko in bezug auf alle Schäden, die an oder von den gelieferten Gütern und/oder erbrachten Dienstleistungen verursacht werden sollten. Die für die Organisation des Transports zuständige Person trägt das Transportri-siko ab dem Zeitpunkt des Transportbeginns und ist dabei verpflichtet, das erwähnte Risiko ausreichend zu versichern.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Güter von der Lieferung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung auf eigene Kosten und zu normalen Bedingungen bei einer in gutem Ruf stehenden Versicherungsgesellschaft während der gesamten Dauer gegen die üblichen Risiken zu versichern.
c) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Ver-arbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumser-werbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbe-haltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschliesslich Wertschöpfung) wie folgt:
- Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungwertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungwert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
- Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch an-dere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser ande-ren Lieferanten bestimmt.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräusserung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäss nachkommt, darf er über die in un-serem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.


Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die ab-getretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Scheck-/Wechsel-Zahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Käufer als Erfüllung.
d) Bleibt eine pünktliche Bezahlung durch den Kunden aus, so hat der “TGM”-Lieferant das Recht, den Kaufvertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten aufzulösen und die von ihm gelieferten Güter zurückzunehmen, ohne dass er dafür in irgendeiner Form Schadensersatz leisten muss. In diesem Fall gewährt der Kunde dem “TGM”-Lieferanten freien Zugang zu den gelieferten Gütern.
e) Solange das Eigentum an den gelieferten Gütern nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf dieser die Güter nicht verpfänden oder Dritten irgendwelche diesbezüglichen Rechte einräumen, ausgenommen den Fall, dass es sich um die normale Unternehmenstätigkeit des Kunden handelt.

Artikel 6 - Bezahlung
a) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen gegen bar oder per Nachnahme. Haben die Parteien vereinbart, dass die Liefe-rung nicht gegen bar oder per Nachnahme erfolgt, so muss die Zahlung in einer von dem “TGM”-Lieferanten angegebenen Weise inner-halb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, es sei denn, die Parteien haben eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Die Zahlung muss in jedem Fall ohne Abzug oder Verrechnung stattfinden.
b) Von dem Kunden geleistete Zahlungen werden zunächst immer auf die eventuell aufgelaufenen Zinsen und Kosten und danach auf die am längsten fälligen Rechnungen in Abzug gebracht; diese Reihenfolge gilt auch dann, wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
c) Gerät der Kunde in Verzug, so hat er über den fälligen Betrag eine Vergütung wegen entgangener Zinsen in Höhe von 1 Prozent je Monat zu zahlen oder, wenn die gesetzlichen Zinsen darüber liegen sollten, die gesetzlichen Zinsen. Nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, über den Zinsen berechnet werden, jeweils um den Betrag der in jenem Jahr aufgelaufenen Zinsen erhöht.
d) Ist der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen in Verzug oder im Rückstand, so trägt der Kunde alle in angemesse-ner Höhe festzusetzenden Kosten, die anfallen, um eine Bezahlung auf aussergerichtlichem Wege zu erreichen. Dem Kunden werden in jedem Fall Inkassokosten in der von der Niederländischen Anwaltskammer festgesetzten Höhe in Rechnung gestellt, wobei ein Mindest-satz von € 68,- gilt.

Artikel 7 - Beanstandungen
a) Der Kunde ist verpflichtet, nach der Lieferung mit gehöriger Eile zu prüfen, ob der “TGM”-Lieferant den Vertrag ordentlich erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, den “TGM”-Lieferanten unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er Gegenteiliges feststellt. Der Kunde muss diese Prüfung und die entsprechende Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung vornehmen.
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gilt als ordentlich erfüllt, wenn der Kunde es unterlassen hat, die in Artikel 7a erwähnte Prüfung oder Mitteilung rechtzeitig vorzunehmen.
c) Der “TGM”-Lieferant gewährleistet sowohl die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Güter in Relation zur Höhe des Preises als auch die Qualität der Dienstleistungen, mit folgenden Ausnahmen:
- Nichtbefolgung von Anweisungen und/oder Vorschriften, die von dem “TGM”-Lieferanten und/oder dem Hersteller oder Importeur erteilt worden sind
- anderer als normaler Gebrauch
- durch normalen Verschleiss entstandene Mängel
- Montage oder Reparatur durch Dritte
- Anwendung amtlicher Vorschriften in bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien
- Materialien oder Güter, die der “TGM”-Lieferant von dem Kunden zwecks Bearbeitung erhalten hat
- Materialien, Güter und Arbeitsverfahren, sofern diese auf ausdrückliche Anweisung des Kunden angewendet werden
d) Wenn der “TGM”-Lieferant aufgrund von Artikel 7c Güter ersetzt, gehen die ersetzten Güter in sein Eigentum über. Wenn der Kunde die Güter bereits benutzt hat, ist der “TGM”-Lieferant berechtigt, dem Kunden eine Vergütung für deren Benutzung in Rechnung zu stellen. Diese Vergütung wird über den Zeitraum berechnet, in dem die Güter bei dem Kunden oder einem Dritten benutzt worden sind, und ent-sprechend dem Verhältnis zwischen der Benutzungsdauer und der normalen Lebensdauer proportional zur Höhe des Kaufpreises festge-setzt.

Artikel 8 - Haftung
a) Die Haftung des “TGM”-Lieferanten ist auf die Erfüllung der in Artikel 7c beschriebenen Verpflichtungen beschränkt.
b) Der “TGM”-Lieferant haftet nicht für direkte oder indirekte Personenschäden, Sachschäden oder dem Unternehmen des Kunden und/oder Dritten entstandene Schäden infolge von Mängeln der von dem “TGM”-Lieferanten gelieferten Güter und/oder erbrachten Dienstleistun-gen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des “TGM”-Lieferanten zurückzuführen sind. Der “TGM”-Lieferant haftet nicht für Mängel der von dem “TGM”-Lieferanten gelieferten Güter und/oder erbrachten Dienstleistungen, wenn diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seines Personals oder Dritter zurückzuführen sind, die von ihm für die Erfüllung des Vertrags eingesetzt werden.
c) Die Haftung des “TGM”-Lieferanten ist auf den Betrag der von der Versicherung gezahlten Erstattung beschränkt, sofern die Haftung von der Versicherung gedeckt wird. Wenn die Versicherung keine Deckung gewährt oder die Auszahlung verweigert, ist die Haftung des “TGM”-Lieferanten auf den Warenwert der jeweiligen Güter und/oder Dienstleistungen beschränkt.
d) Bei Schäden, die von einem Mangel der gelieferten Güter verursacht wurden, ist der “TGM”-Lieferant - innerhalb einer angemessenen Frist und sofern er diese Güter nicht selbst hergestellt oder in Länder der EU importiert hat - verpflichtet, dem Kunden die Anschrift sei-nes Lieferanten, des Herstellers oder des Importeurs innerhalb der EU mitzuteilen.
e) Kann der “TGM”-Lieferant seiner in Artikel 8d erwähnten Verpflichtung nicht nachkommen oder hat der “TGM”-Lieferant die Güter selbst hergestellt oder in Länder der EU importiert, so ist seine Haftung auf den gesetzlich festgelegten Umfang (Artikel 6:185-193 des nieder-ländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) beschränkt.
f) Der “TGM”-Lieferant haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass, indem die gelieferten Güter am Lager gehalten werden, damit gehandelt wird und so weiter, eventuelle geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt werden.

Artikel 9 - Anwendbares Recht und Streitigkeiten
a) Vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts gemäss Artikel 5c unterliegt der Vertrag niederländischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens über bewegliche Sachen von 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Auf den Eigentumsvorbehalt gemäss Artikel 5c ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
b) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf die Zuständigkeit des Zivilrichters wird jede Streitigkeit zwischen dem “TGM”-Lieferanten und dem Kunden für den Fall, dass das Arrondissementgericht zuständig ist, jenem Arrondissementgericht zur Ent-scheidung vorgelegt, in dessen Zuständigkeitsbereich der “TGM”-Lieferant seinen satzungsmässigen Sitz hat.
c) Im Falle strittiger Interpretationen dieser Bedingungen ist der niederländische Text ausschlaggebend.

Tribatyre....

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